S. 273.
288 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
129.
Der zu den Kosten (5 128) nicht verwendete Teil des Ein-
kommens wird dem Beamten auch in dem Falle nachgezahlt, wo
das Verfahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat.
Dem Beamten ist auf Verlangen ein Nachweis über die Ver-
wendung zu erteilen. Erinnerungen gegen die Verwendung können
im Rechtswege nicht geltend gemacht werden.
§l 130.
Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene
Teil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden.
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der
innebehaltene Teil insoweit nachzuzahlen, als derselbe nicht zur
Deckung der ihn treffenden Untersuchungskosten und der Ordnungs-
strafe erforderlich ist. Ein Abzug wegen der Stellvertretungskosten
findet nicht statt.
W 131.
Wenn Gefahr im Verzug ist, kann einem Beamten auch von
solchen Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht er-
mächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig unter-
sagt werden; es ist aber darüber sofort an die oberste Reichs-
behörde zu berichten.
Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens
nicht zur Folge.
§ 12.
Dem unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einst-
weilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird ein Viertel des
Wartegeldes innebehalten, wenn im Disziplinarverfahren eine noch
nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienst-
entlassung lautet.
Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Teiles vom
Wartegelde kommen die Grundsätze der 95 129 und 130 zur An-
wendung.
133.
Alle nach den Bestimmungen der 9# 61 bis 132 erfolgenden
Aufforderungen, Mitteilungen, Zustellungen und Vorladungen sind
gültig und bewirken den Lauf der Fristen, wenn sie unter Be-
obachtung der für gerichtliche Insinuation in Strafsachen vor-
geschriebenen Formen demjenigen, an den sie ergehen, zugestellt sind.
Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der
Gerichtsboten.