Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 273. 
288 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
129. 
Der zu den Kosten (5 128) nicht verwendete Teil des Ein- 
kommens wird dem Beamten auch in dem Falle nachgezahlt, wo 
das Verfahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. 
Dem Beamten ist auf Verlangen ein Nachweis über die Ver- 
wendung zu erteilen. Erinnerungen gegen die Verwendung können 
im Rechtswege nicht geltend gemacht werden. 
§l 130. 
Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene 
Teil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. 
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der 
innebehaltene Teil insoweit nachzuzahlen, als derselbe nicht zur 
Deckung der ihn treffenden Untersuchungskosten und der Ordnungs- 
strafe erforderlich ist. Ein Abzug wegen der Stellvertretungskosten 
findet nicht statt. 
W 131. 
Wenn Gefahr im Verzug ist, kann einem Beamten auch von 
solchen Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht er- 
mächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig unter- 
sagt werden; es ist aber darüber sofort an die oberste Reichs- 
behörde zu berichten. 
Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens 
nicht zur Folge. 
§ 12. 
Dem unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einst- 
weilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird ein Viertel des 
Wartegeldes innebehalten, wenn im Disziplinarverfahren eine noch 
nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienst- 
entlassung lautet. 
Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Teiles vom 
Wartegelde kommen die Grundsätze der 95 129 und 130 zur An- 
wendung. 
133. 
Alle nach den Bestimmungen der 9# 61 bis 132 erfolgenden 
Aufforderungen, Mitteilungen, Zustellungen und Vorladungen sind 
gültig und bewirken den Lauf der Fristen, wenn sie unter Be- 
obachtung der für gerichtliche Insinuation in Strafsachen vor- 
geschriebenen Formen demjenigen, an den sie ergehen, zugestellt sind. 
Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der 
Gerichtsboten.
	        
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