Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 289
Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen,
ohne daß seine vorgesetzte Behörde Kenntnis von seinem Aufent-
halte hat, so erfolgt die Insinuation in der letzten Wohnung des
Angeschuldigten an dem dienstlichen Wohnorte desselben.
§ 134.
Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privat- Eelonde
vermögen, welche bei Reichskassen oder anderen Reichsverwaltungen mungen über
entdeckt werden, ist zunächst von derjenigen Behörde zu bewirken, die
zu deren Geschäftskreise die unmittelbare Aufsicht über die Kasse
oder andere Verwaltung gehört.
135.
Von dieser Behörde ist zugleich festzustellen, ob ein Reichs-
beamter und eintretenden Falles welcher Beamte nach den Vor-
schriften des 5 141 für den Defekt zu haften hat, und bei einem
Defekt an Materialien, auf wie hoch die zu erstattende Summe
in Gelde zu berechnen ist.
/l 136.
Ebenso (Ss§ 134 und 135) hat die unmittelbar vorgesetzte Be-
hörde die Defekte an solchem öffentlichen oder Privatvermögen fest-
zustellen, welches, ohne zu einer Reichskasse oder anderen Reichs-
verwaltung gebracht zu sein, vermöge besonderer amtlicher Anordnung
in den Gewahrsam eines Reichsbeamten gekommen ist.
137.
Über den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatze
verpflichteten Beamten und den Grund seiner Verpflichtung ist von
der in den 95 134 und 135 bezeichneten Behörde ein motivierter
Beschluß abzufassen.
1 138. S. 274.
Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere
Beschlüsse abfassen, wenn ein Teil des Defekts sofort klar ist, der
andere Teil aber noch weitere Ermittelungen notwendig macht,
imgleichen, wenn unter mehreren Personen die Verpflichtung der
einen feststeht, die der anderen noch zweifelhaft ist.
/l 139.
Hat die Behörde die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde“
so ist der Beschluß nach Maßgabe der 85 143 und 144 vollstreckbar.
In allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 19