Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 293 
  
halb sechs Monaten, nachsdem dem Beteiligten die Entscheidung S. 2: 
jener Behörde bekannt gemacht worden, angebracht werden. 
In den Fällen, in welchen gemäß 5 54 die höhere Reichs- 
behörde Entscheidung getroffen hat, tritt der Verlust des Klagerechts 
auch dann ein, wenn nicht von dem Beteiligten gegen diese Ent- 
scheidung binnen gleicher Frist die Beschwerde an die oberste Reichs- 
behörde erhoben ist. 
  
151. 
Der Reichsfiskus wird durch die höhere Reichsbehörde, unter 
welcher der Reichsbeamte steht oder gestanden hat, oder falls er 
direkt unter der obersten Reichsbehörde steht oder gestanden hat, 
durch die oberste Reichsbehörde vertreten. 
Die Klage ist bei demjenigen Gericht anzubringen, in dessen 
Bezirke die betreffende Behörde ihren Sitz hat. 
152. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage 
oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses 
Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung 
letzter Instanz im Sinne des §5 8 des Einführungsgesetzes zum 
Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 
|153. 
Auf die im 5 144 erwähnten Rechtsstreitigkeiten finden die 
Bestimmungen der §PB 151 und 152 mit der Maßgabe Anwendung, 
daß der Reichsfiskus durch die höhere Reichsbehörde vertreten wird, 
welche den Defektbeschluß abgefaßt oder für vollstreckbar erklärt hat 
(6 139 Abs. 2). Ist die Abfassung durch die oberste Reichsbehörde 
geschehen, so übernimmt diese die Vertretung des Reichsfiskus. 
154. 
In Rechtsstreitigkeiten über Vermögensansprüche gegen Reichs- 
beamte wegen ÜUberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder pflicht- 
widriger Unterlassung von Amtshandlungen ist sowohl dassjenige 
Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Beamte zur Zeit der Ver- 
letzung seiner Amtspflicht seinen Wohnsitz hatte, als dasjenige, in 
dessen Bezirke derselbe zur Zeit der Erhebung der Klage seinen 
Wohnsitz hat. 
Die Vorschrift des § 152 findet entsprechende Anwendung.
	        
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