294 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
* 155.
Die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungsbehörden
darüber, ob und von welchem Zeitpunkt ab ein Reichsbeamter aus
seinem Amte zu entfernen, einstweilig oder definitiv in den Ruhe-
S. 2#8. stand zu versetzen oder vorläufig seines Dienstes zu entheben sei,
und über die Verhängung von Ordnungsstrafen sind für die Be-
urteilung der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögens-
rechtlichen Ansprüche maßgebend.
156.
Schlußbe= Die Reichstagsbeamten haben die Rechte und Pflichten der
stmmungen. Reichsbeamten.
Die Anstellung der Reichstagsbeamten erfolgt durch den
Reichstagspräsidenten, welcher die vorgesetzte Behörde derselben bildet.
l 157.
Auf Personen des Soldatenstandes findet dieses Gesetz nur
in den 95 134 bis 148 Anwendung.
158.
Diie Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versetzung in ein
anderes Amt, über die einstweilige und über die zwangsweise Ver-
setzung in den Ruhestand, über Disziplinarbestrafung und über vor-
läufige Dienstenthebung finden auf die Mitglieder des Reichs-
gerichts, auf die Mitglieder des Bundesamts für das Heimatwesen,
auf die Mitglieder des Rechnungshofs des Deutschen Reichs und
auf richterliche Militär-Justizbeamte keine Anwendung.
Außerdem haben für die Mitglieder des Reichsgerichts die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Pensionierung und über den
Verlust der Pension keine Geltung.
W1159. -
Die Ausführung dieses Gesetzes regelt eine vom Kaiser zu
erlassende Verordnung, durch welche namentlich diejenigen Behörden
näher zu bezeichnen sind, welche unter den in diesem Gesetz er-
wähnten Reichsbehörden verstanden sein sollen.