Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

294 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
* 155. 
Die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungsbehörden 
darüber, ob und von welchem Zeitpunkt ab ein Reichsbeamter aus 
seinem Amte zu entfernen, einstweilig oder definitiv in den Ruhe- 
S. 2#8. stand zu versetzen oder vorläufig seines Dienstes zu entheben sei, 
und über die Verhängung von Ordnungsstrafen sind für die Be- 
urteilung der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögens- 
rechtlichen Ansprüche maßgebend. 
156. 
Schlußbe= Die Reichstagsbeamten haben die Rechte und Pflichten der 
stmmungen. Reichsbeamten. 
Die Anstellung der Reichstagsbeamten erfolgt durch den 
Reichstagspräsidenten, welcher die vorgesetzte Behörde derselben bildet. 
l 157. 
Auf Personen des Soldatenstandes findet dieses Gesetz nur 
in den 95 134 bis 148 Anwendung. 
158. 
Diie Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versetzung in ein 
anderes Amt, über die einstweilige und über die zwangsweise Ver- 
setzung in den Ruhestand, über Disziplinarbestrafung und über vor- 
läufige Dienstenthebung finden auf die Mitglieder des Reichs- 
gerichts, auf die Mitglieder des Bundesamts für das Heimatwesen, 
auf die Mitglieder des Rechnungshofs des Deutschen Reichs und 
auf richterliche Militär-Justizbeamte keine Anwendung. 
Außerdem haben für die Mitglieder des Reichsgerichts die 
Vorschriften dieses Gesetzes über die Pensionierung und über den 
Verlust der Pension keine Geltung. 
W1159. - 
Die Ausführung dieses Gesetzes regelt eine vom Kaiser zu 
erlassende Verordnung, durch welche namentlich diejenigen Behörden 
näher zu bezeichnen sind, welche unter den in diesem Gesetz er- 
wähnten Reichsbehörden verstanden sein sollen.
	        
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