Anlage 12. Das Gesetz, betr. die Ordnung des Reichshaushaltes. 297
87.
Bis zum Ablaufe des Rechnungsjahrs 1910 verbleibt den
einzelnen Bundesstaaten mindestens der Betrag ihrer Durchschnitts-
einnahme an Erbschaftssteuer in den Rechnungsjahren 1901 bis. en.
1905. Bei Feststellung der Durchschnittseinnahme bleibt der Roh-
ertrag aus der Besteuerung des Erwerbes der Abkömmlinge und
Ehegatten und, soweit in einzelnen Staaten höhere als die in den
anliegenden Vorschriften wegen Besteuerung der Erbschaften vor-
gesehenen Steuersätze in Geltung gewesen sind, der aus dem Unter-
schiede der Steuersätze sich ergebende Mehrertrag außer Ansatz.
Die näheren Anordnungen hierüber trifft der Bundesrat.
88.
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Vorschriften über die Be-
steuerung der Personenfahrkarten mit dem 1. August 1906, im
übrigen mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1906.
(TL. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.