Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anhaug I. Elsaß-Lothringen. 303 
  
regierung für die Reichslande mit dem Domizil in Straß- 
burg einsetzte. 
1. Diese bestand aus dem Statthalter, der für Elsaß- 
Lothringen an die Stelle des Kanzlers trat, dem der Kaiser aber 
auch landesherrliche Befugnisse zur Ausübung übertragen konnte 
(6 1), und einem Ministerium mit einem Staatssekretär an 
seiner Spitze (5 3). 
2. „Die Zahl der Mitglieder des Landesausschusses 
wird auf achtundfünfzig erhöht.“ Diese bestanden aus 
34 Delegierten der Bezirkstage und 24 in den 4 größten Städten 
und in 20 Landkreisen gewählten Mitgliedern. 
Der Landesausschuß erhielt das Recht der gesetzgeberischen 
Initiative (5 21). 
3. Die Herausgabe des Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen wurde 
jetzt dem Ministerium in Straßburg übertragen. 
VIII. Ihren nahezu vollständigen Abschluß erhielt diese ver- 
fassungsrechtliche Entwicklung rurch das „Gesetz über die Ver- 
fassung Elsaß-Lothringens“ und das „Gesetz über die 
Wahlen zur zweiten Kammer des Landtags für Elsaß- 
Lothringen“ — beide vom 31. Mai 1911. 
Die fundamentalen Neuerungen dieses Gesetzes bestehen darin: 
1. Elsaß-Lothringen erhält drei Stimmen im Bundes- 
rat, deren Träger der Statthalter ernennt und instruiert (A. I 
Art. II.82). 
2. Der Landesausschuß wird aufgehoben und durch 
einen „Landtag“ mit zwei Kammern ersetzt (Art. II 6 5). 
„Die zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen 
mit geheimer - nach Maßgabe eines Wahlgesetzes her- 
vor“ (A. II 97 
3. Für nneb Landesgesetzgebung wird der Reichstag 
ganz ausgeschaltet und alle Landesgesetze werden vom Kaiser 
mit Zustimmung des Landtags erlassen (Art. II 5 5). 
4. Der Kaiser erhält für die Zeit, in welcher der 
Landtag nicht versammelt ist, ein Notverordnungsrecht. 
Im übrigen bleibt das bisherige Verfassungsrecht im wesent- 
lichen bestehen, nur wird es zum Teil durch Aufnahme in das neue 
Verfassungsgesetz einer Novation in der Form unterzogen. 
Art. III des Verfassungsgesetzes bestimmt: dieses Gesetz 
annn. nur durch Reichsgesetz aufgehoben oder abgeändert 
werden". 
 
	        
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