Volltext : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

310  Anhang  I.  Elsaß-Lothringen.

 

*

Jede  Kammer  regelt  ihren  Geschäftsgang  und  ihre  Disziplin  durch
eine  Geschäftsordnung  und  wähltihren  Präsidenten,  ihre  Vizepräsidenten
und  Schriftführer.

*  14.

Die  Mitglieder  des  Landtags  schwören  bei  ihrem  Eintritt  in
die  Kammer  Gehorsam  der  Verfassung  und  Treue  dem  Kaiser.

Die  Ansübung  der  Mitgliedschaft  wird  durch  die  Leistung  des
Eides  bedingt.

n—

Die  Verhandlungen  des  Landtags  sind  öffentlich.  Die  Geschfegforache

  ist  deutsch.

Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen
  Sitzungen  des  Landtags  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit
  frei.

G.  290.  18  16.

Innerhalb  des  Bereichs  der  Landesgesetzgebung  steht  neben
dem  Kaiser  jeder  der  beiden  Kammern  das  Recht  zu,  Gesetze  vorzuschlagen.


Gesetzesvorschläge,  welche  durch  eine  der  Kammern  oder  den
Kaiser  verworfen  worden  sind,  können  in  derselben  Sitzungsperiode
nicht  wieder  vorgebracht  werden.

Jede  Kammer  hat  das  Recht,  Interpellationen  an  die  Regierung
  zu  richten  und  an  sie  gerichtete  Petitionen  der  Regierung
zu  überweisen.

817.

Die  Mitglieder  des  Ministeriums  und  die  zu  ihrer  Vertretung
abgeordneten  Beamten  haben  das  Recht,  bei  den  Verhandlungen
der  Kammern  sowie  in  deren  Abteilungen  und  Kommissionen  gegenwärtig
  zu  sein.  Sie  müssen  auf  ihr  Verlangen  jederzeit  gehört
werden.

18.

Die  Kammern  beschließen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  in  der  ersten  Kammer  die
Anwesenheit  von  mindestens  dreiundzwanzig  Mitgliedern,  in  der  zweiten
Kammer  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  ihrer
Mitglieder  erforderlich.

·  ·  §19.

Die  Mitglieder  des  Landtags  sind  Vertreter  des  ganzen
Volkes  und  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.

Niemand  kann  Mitglied  beider  Kammern  sein.