Volltext : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

312  Anhang  I.  Elsaß-Lothringen.

 

Werden  durch  den  Bau  neuer  oder  die  Veränderung  bestehender
  Eisenbahnen  die  Verkehrsinteressen  des  Landes  berührt
oder  wird  durch  die  Herstellung  neuer  oder  die  Veränderung  bestehender
  Eisenbahnanlagen  in  den  Geschäftsbereich  der  Landespolhzei
eingegriffen,  so  dürfen  die  Entscheidungen  der  Reichsverwaltung  nur
nach  Anhörung  der  Landesbehörden  ergehen.  Das  Gleiche  gilt  für
die  Entscheidungen  über  die  Zulässigkeit  der  Enteignung.  In
den  Entscheidungen  ist  festzustellen,  daß  die  Landesbehörden  gehört
  sind.

625.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen
in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher  Beziehung,  vom  3.  Juli  1869
(Bundes-Gesetzbl.  S.  292)  wird  itt  Elsaß-Lothringen  eingeführt.

826.

Die  amtliche  Geschäftssprache  der  Behörden  und  öffentlichen
Körperschaften  sowie  die  Unterrichtssprache  in  den  Schulen  des  Landes
ist  die  deutsche.

SE.  .  In  Landesteilen  mit  überwiegend  französisch  sprechender  Bevölkerung
  können  auch  fernerhin  Ausnahmen  zu  Gunsten  der  französischen
  Geschäftssprache  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend
die  amtliche  Geschäftssprache,  vom  31.  März  1872  (Gesetzbl.  für
Elsaß-Lothringen  S.  159)  zugelassen  werden.  Desgleichen  kann  der
Statthalter  den  Gebrauch  des  Französischen  als  Unterrichtssprache
entsprechend  der  bisherigen  Ubung  auf  Grund  des  §&  4  des  Gesetzes,
  betreffend  das  Unterrichtswesen,  vom  12.  Februar  1873
(Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen  S.  37)  auch  fernerhin  zulassen.

6  27.
Aufgehoben  werden:

55  3  und  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Vereinigung  von
Elsaß  und  Lothringen  mit  dem  Deutschen  Reiche,  vom
9.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  212;  Gesetzbl.  für
Elsaß-Lothringen  S.  1),

§2  Abfs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verkündung  der  Gesetze
  und  Verordnungen,  vom  3.  Juli  1871  (Gesetzbl.
für  Elsaß-Lothringen  S.  2),  .

§10Abi.2desGesetzes,betressenddieEinrichtnngder
Verwaltung,  vom  30.  Dezember  1871  (Gesetzbl.  für
Elsaß-Lothringen  1872  S.  49),