312 Anhang I. Elsaß-Lothringen.
Werden durch den Bau neuer oder die Veränderung bestehender
Eisenbahnen die Verkehrsinteressen des Landes berührt
oder wird durch die Herstellung neuer oder die Veränderung bestehender
Eisenbahnanlagen in den Geschäftsbereich der Landespolhzei
eingegriffen, so dürfen die Entscheidungen der Reichsverwaltung nur
nach Anhörung der Landesbehörden ergehen. Das Gleiche gilt für
die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Enteignung. In
den Entscheidungen ist festzustellen, daß die Landesbehörden gehört
sind.
625.
Das Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen
in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869
(Bundes-Gesetzbl. S. 292) wird itt Elsaß-Lothringen eingeführt.
826.
Die amtliche Geschäftssprache der Behörden und öffentlichen
Körperschaften sowie die Unterrichtssprache in den Schulen des Landes
ist die deutsche.
SE. . In Landesteilen mit überwiegend französisch sprechender Bevölkerung
können auch fernerhin Ausnahmen zu Gunsten der französischen
Geschäftssprache nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend
die amtliche Geschäftssprache, vom 31. März 1872 (Gesetzbl. für
Elsaß-Lothringen S. 159) zugelassen werden. Desgleichen kann der
Statthalter den Gebrauch des Französischen als Unterrichtssprache
entsprechend der bisherigen Ubung auf Grund des §& 4 des Gesetzes,
betreffend das Unterrichtswesen, vom 12. Februar 1873
(Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 37) auch fernerhin zulassen.
6 27.
Aufgehoben werden:
55 3 und 4 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung von
Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche, vom
9. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 212; Gesetzbl. für
Elsaß-Lothringen S. 1),
§2 Abfs. 1 des Gesetzes, betreffend die Verkündung der Gesetze
und Verordnungen, vom 3. Juli 1871 (Gesetzbl.
für Elsaß-Lothringen S. 2), .
§10Abi.2desGesetzes,betressenddieEinrichtnngder
Verwaltung, vom 30. Dezember 1871 (Gesetzbl. für
Elsaß-Lothringen 1872 S. 49),