Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung  Elsaß-Lothringens.  Vom  31.  Mai  1911.  315

 

auf  den  Kreis  Altkireno  2  Abgeordnete

„  „  „  Colmer.  .  3  »
,,»·,,Gebweiler......  2  „
„  „  „  Mühlhausen  6  „
½%  „  5½  Rappoltsweiker  *5  2  „
„  „  „  Thn  2  »
,,,,,-,Straßbnrg-Stadt...6  »
„  „  „  Straßburg-Land  3  »
t  Erstein  o  .  **  2  *
„  „  „  Hagena  3  »
»,,,,Molsheim......  2  »
»,,,,Schlettftadt.....  2  »

»,,Weißeubnrg.....  2  »
,,,,,,Zabetn.......  3  »
»so  Metz-Stadt  ..  2  2  2

„  „  Metb-Land  3  »

»  »Bo!chell.......2  »
»so  „  Ch#teau-Salins  2  5„
„  „  „  Diedenhofen-Ot  2  »
»so  »  Diedenhofen-West  ..  .  2  »
»»»erbach......  3  »
»,,,,Saarbnrg......  2  »
„  „  „  Saargemünd  2  »

 

60  Abgeordnete.

Jeder  Abgeordnete  wird  in  einem  besonderen  Wahlkreis  ge-S.  3.

wählt.

Innerhalb  der  einzelnen  Verwaltungskreise  werden  die  Wahlkreise
  durch  Kaiserliche  Veroronung  mit  Zustimmung  des  Bundesrats
  unter  tunlichster  Anlehnung  an  die  bestehende  Kantonaleinteilung
  in  der  Weise  abgegrenzt,  daß  die  Bevölkerung  des  Verwaltungskreises
  möglichst  gleichmäßig  auf  die  einzelnen  Wahlkreise
verteilt  wird.  Die  Wahlkreise  müssen  örtlich  zusammenhängen  1.

82.
Wahlberechtigt  sind  die  männlichen  Einwohner  Elsaß-Lothringens,
  sofern  sie  im  Zeitpunkt  der  Wahl
1.  im  Besitze  der  Reichsangehörigkeit  sind,
2.  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  und

1  S.  dazu  die  Kaiserliche  „Verordnung  über  die  Einteilung
der  Landtagswahlkreise  für  Elsaß-Lothringen“  v.  3.  Juli  1911
(RE#.  1911  S.  267—273).