Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 315
auf den Kreis Altkireno 2 Abgeordnete
„ „ „ Colmer. . 3 »
,,»·,,Gebweiler...... 2 „
„ „ „ Mühlhausen 6 „
½% „ 5½ Rappoltsweiker *5 2 „
„ „ „ Thn 2 »
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„ „ „ Straßburg-Land 3 »
t Erstein o . ** 2 *
„ „ „ Hagena 3 »
»,,,,Molsheim...... 2 »
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»,,Weißeubnrg..... 2 »
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„ „ Metb-Land 3 »
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„ „ „ Diedenhofen-Ot 2 »
»so » Diedenhofen-West .. . 2 »
»»»erbach...... 3 »
»,,,,Saarbnrg...... 2 »
„ „ „ Saargemünd 2 »
60 Abgeordnete.
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreis ge-S. 3.
wählt.
Innerhalb der einzelnen Verwaltungskreise werden die Wahlkreise
durch Kaiserliche Veroronung mit Zustimmung des Bundesrats
unter tunlichster Anlehnung an die bestehende Kantonaleinteilung
in der Weise abgegrenzt, daß die Bevölkerung des Verwaltungskreises
möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wahlkreise
verteilt wird. Die Wahlkreise müssen örtlich zusammenhängen 1.
82.
Wahlberechtigt sind die männlichen Einwohner Elsaß-Lothringens,
sofern sie im Zeitpunkt der Wahl
1. im Besitze der Reichsangehörigkeit sind,
2. das 25. Lebensjahr zurückgelegt und
1 S. dazu die Kaiserliche „Verordnung über die Einteilung
der Landtagswahlkreise für Elsaß-Lothringen“ v. 3. Juli 1911
(RE#. 1911 S. 267—273).