Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

18 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
Artikel 7. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte 
mum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann 
S. c. die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich ab- 
gegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen 
werden nicht gezählt. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und 
in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, 
dieselben der Berathung zu übergeben. Die Beschlußfassung 
erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt 
die Präsidialstimme den Ausschlag. 
  
Artikel 8. 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen; 
2) für das Seewesen; 
3) für Zoll= und Steuerwesen; 
4) für Handel und Verkehr; 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 
6) für Justizwesen; 
7) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium 
mindestens zwei Bundesstaaten vertreten sein, und führt inner- 
halb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mit- 
glieder der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem Bundes-
	        
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