Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Berfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 19 
Artikel 71. 
Der Bundesrath beschließt: 
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und 
die von demselben gefaßten Beschlüsse; 
2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen 
allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, 
sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichs- 
gesege oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder 
  
inrichtungen hervortreten. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und 
in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, 
dieselben Nr Berathung zu übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestim- 
mungen in den Artikeln 5., 37. und 78., mit einfacher Mehr- 
heit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden 
nicht äähle. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme 
den Ausschlag. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche 
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen 
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen 
Kundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaft- 
ich ist. 
Artikel 8. 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse. 
1) für das Landheer und die Festungen; 
2) für das Seewesen; 
3) für Zoll= und Steuerwesen; 
4) für Handel und Verkehr; 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 
6) für Justizwesen; 
7) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium 
mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein und führt inner- 
halb derselben jeder Staat nur eine Stimme. In dem Aus- 
schuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen 
1 Zu Abs. 1 val. die Verfass. des Nordd. Bundes A. 37. Abf. 1. 
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S. 68.
	        
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