Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

20 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
feldherrn ernannt, die der übrigen von dem Bundesrathe ge- 
wählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede 
Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, 
wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Den 
Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten 
zur Verfügung gestellt. 
Artikel 9. 
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im 
Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jeder- 
zeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu ver- 
treten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des 
Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleich- 
zeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein. 
Artikel 10. 
Dem Bundespräsidium liegt es ob, den Mitgliedern des 
Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. 
IIV. 
Bundespräsidium. 
Artikel 11. 
Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, 
welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu ver- 
treten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden 
zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden 
Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen 
berechtigt ist. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche 
Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4. in den Bereich 
der Bundesgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die
	        
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