20 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
feldherrn ernannt, die der übrigen von dem Bundesrathe ge-
wählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede
Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern,
wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. Den
Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten
zur Verfügung gestellt.
Artikel 9.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im
Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jeder-
zeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu ver-
treten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des
Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleich-
zeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.
Artikel 10.
Dem Bundespräsidium liegt es ob, den Mitgliedern des
Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
IIV.
Bundespräsidium.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu,
welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu ver-
treten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden
zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden
Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen
berechtigt ist.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche
Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4. in den Bereich
der Bundesgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die