Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

22  Verfaffung  des  Norddeutschen  Bundes.  Vom  17.  April  1867.

 

Zustimmung  des  Bundesrathes  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die
enehmigung  des  Reichstages  erforderlich.

Artikel  12.

Dem  Präsidium  steht  es  zu,  den  Bundesrath  und  den
Reichstag  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen.

Artikel  13.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages
findet  alljährlich  statt,  und  kann  der  Bundesrath  zur  Vorbereitung
  der  Arbeiten  ohne  den  Reichstag,  letzterer  aber  nicht
ohne  den  Bundesrath  berufen  werden.

Artikel  14.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  muß  erfolgen,  sobald
sie  von  einem  Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

Artikel  15.

Der  Vorsitz  im  Bundesrathe  und  die  Leitung  der  Geschäfte
  steht  dem  Bundeskanzler  zu,  welcher  vom  Präsidium  zu
ernennen  ist.

Derselbe  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesrathes
  vermöge  schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen.

Artikel  16.

Das  Präsidium  hat  die  erforderlichen  Vorlagen  nach
Maaßgabe  der  Beschlüsse  des  Bundesrathes  an  den  Reichstag
b  bringen,  wo  sie  durch  Mitglieder  des  Bundesrathes  oder
urch  besondere  von  letzterem  zu  ernennende  Kommissarien
vertreten  werden.

Artikel  17.
Dem  Präsidium  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung
der  Bundesgesetze  und  die  Ueberwachung  der  Ausführung  dere.
  u#  selben  zu.  Die  Anordnungen  und  Vechügungen  des  Bundespräsidiums
  werden  im  Namen  des  Bundes  erlassen  und  bedürfen
  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Bundeskanzlers,
  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.