Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 25 
  
Artikel 18. 
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für 
den Faach vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren 
ntlassung. 
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundes- 
staates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichs- 
dienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt 
ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen 
in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zu- 
gestanden hatten. 
  
  
  
  
Artikel 19. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes- 
pflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution 
angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu. 
beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken. 
V. Reichstag. 
Artikel 20. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen 
mit geheimer Abstimmung hervor. 
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5. des 
Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869. (Bundesgesetzbl. 1869. S. 145.) 
vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, 
in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete ge- 
wählt, and beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeord- 
neten 382. 
  
Artikel 21. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den 
Reichstag.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.