Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

26 Verfassung des Norddentschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder 
einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im 
Bundes= oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem 
ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so 
verliert es S und Stimme in dem Reichstag und kann seine 
Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
Artikel 22. 
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den 
öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Ver- 
antwortlichkeit frei. · 
Artikel 23. 
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz 
des Bundes Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Pe- 
titionen dem Bundesrathe resp. Bundeskanzler zu überweisen. 
Artikel 24. 
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. 
Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Be- 
schluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Präsidiums 
erforderlich.
	        
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