Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 29
Artikel 25.
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen inner-
halb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler
und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auf-
lösung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26.
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung
desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und wäh-
rend derselben Session nicht wiederholt werden.
Artikel 27.
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder
und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und
seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt
seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.
Artikel 28.
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit.
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen
Reiche gemeinschafklich ist, werden die Stimmen nur derjenigen
Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen
die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 1.
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. XII. Das Gesetz
v. 24. Februar 1873 bestimmt:
Einziger Artikel. Der Absatz 2 des Artikels 28. der
Reichsverfassung ist aufgehoben.
Artikel 29.
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ge-
sammten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht ge-
bunden.
Artikel 30.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit
wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines