Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

10 
30 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch 
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verant- 
wortung gezogen werden. 
1 Artiikel 31. 
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied 
desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe 
bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet 
werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe 
des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen 
Schulden erforderlich. » 
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren 
gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder 
ivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. 
Artikel 32. . 
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine 
Besoldung oder Entschädigung beziehen. 
VI. 
Zoll- und Handelswesen. 
Artikel 33. 
Der Bund bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben 
von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die 
wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht 
geeigneten einzelnen Gebietstheile. 
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes- 
staates besindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat 
eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit 
unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Er- 
zeugnisse einer inreren Steuer unterliegen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.