10
30 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verant-
wortung gezogen werden.
1 Artiikel 31.
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied
desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe
bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet
werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe
des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen
Schulden erforderlich. »
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren
gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder
ivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Artikel 32. .
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine
Besoldung oder Entschädigung beziehen.
VI.
Zoll- und Handelswesen.
Artikel 33.
Der Bund bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben
von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die
wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht
geeigneten einzelnen Gebietstheile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes-
staates besindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat
eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit
unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Er-
zeugnisse einer inreren Steuer unterliegen.