32 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
Artikel 34.
Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem
dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden
Gebietes bleiben als Freihäsen außerhalb der gemeinschaft-
lichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe bean-
tragen Artikel 35.
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das
gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des Verbrauches von
einheimischem Zucker, Branntwein, Salz. Bier und Taback,
sowie über die Maaßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur
Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind.
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs-
steuern (Art. 35.) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe
sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
! Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des
gesetzlichen Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den
Zoll= oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der ein-
zelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes-
rathes für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet.
Artikel 37.
Der Bundesrath beschließt:
1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von dem-
selben angenommenen unter die Bestimmung des Art. 35.
allenden gesetzlichen Anordnungen einschließlich der
Handels= und Schiffahrtsverträge;