34 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetz-
gebung (Art. 35.) dienenden Verwaltungsvorschriften
und Einrichtungen;
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemein-
schaftlichen Gesetzgebung (Art. 35.) hervortreten;
4) über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte
schließliche Feststellung der in die Bundeskasse fließenden
Abgaben (Art. 39.).
Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem Bundes-
staate oder über die Gegenstände zu 3. von einem kontrolirenden
Beamten bei dem Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der
gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Meinungs-
verschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu
1. und 2. bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich
für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung
ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit
der Stimmen nach dem in Artikel 6. dieser Verfassung fest-
gestellten Stimmverhältniß.
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und der in Art. 35. bezeichneten
Verbrauchsabgaben fließt in die Bundeskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen
und Verbrauchsabgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
beruhenden Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen;
2) der Erhebungs= und Verwaltungskosten und zwar:
a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem
Zucker, soweit diese Kosten nach den Verabredungen
unter den Mitgliedern des Deutschen Zoll= und
Handelsvereins der Gemeinschaft aufgerechnet werden
onnten;
b) bei der Steuer von inländischem Salze — sobald
solche, sowie ein Zoll von ausländischem Salze unter
Aufhebung des Salzmonopols eingeführt sein wird
— mit dem Betrage der an Salzwerken erwachsenden
Erhebungs= und Ausfsichtskosten;
e) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der
Gesammteinnahme.