Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 35 
Artikel 38. 
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35. be- 
zeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung 
unterliegen, fließt in die Reichskasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen 
und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften 
beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke 
für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforder- 
lich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung 
der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer 
auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufge- 
wendet werden, 
) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Ver- 
ütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des 
undesrathes den einzelnen Bundesregierungen für 
die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu ge- 
währen ist, 
lch bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der S. 14 
Gesammteinnahme. 
Pekwte Verspssungeknderung, Das Gesetz v. 3. Juni 1906 
SI. rt. 
oben S. XIII) hebt den 38 Abs. 2 Ziffer 34 „in An- 
sehung der Brausteuer“ auf. 
  
  
  
  
  
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