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36 Verfafsung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
! Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegen-
den Gebiete tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung
eines Aversums bei.
Artikel 39.
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach
Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte
und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufßzustellenden
Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungs-
weise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Ein-
nahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben werden von den
Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener
Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt und diese an
den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen
eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei
zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der
Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von
dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in
Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener
Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Be-
schlußnahme vor.
Artikel 40.
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom
16. Mai 1865., in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung
innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864., in dem Vertrage
über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben Tage
und im Artikel 2. des Zoll= und Anschlußvertrages vom 11. Juli
1864.a. desgleichen in den Thüringischen Vereinsverträgen bleiben
zwischen den bei diesen Verträgen betheiligten Bundesstaaten
in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften der gegen-
wärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht
aufk em im Artikel 37. vorgezeichneten Wege abgeändert
werden.