Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 12. 
36 Verfafsung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
! Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegen- 
den Gebiete tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung 
eines Aversums bei. 
Artikel 39. 
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach 
Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte 
und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufßzustellenden 
Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungs- 
weise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Ein- 
nahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben werden von den 
Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener 
Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt und diese an 
den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen 
eingesandt. 
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei 
zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der 
Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von 
dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in 
Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener 
Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Be- 
schlußnahme vor. 
  
Artikel 40. 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 
16. Mai 1865., in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung 
innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864., in dem Vertrage 
über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben Tage 
und im Artikel 2. des Zoll= und Anschlußvertrages vom 11. Juli 
1864.a. desgleichen in den Thüringischen Vereinsverträgen bleiben 
zwischen den bei diesen Verträgen betheiligten Bundesstaaten 
in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften der gegen- 
wärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht 
aufk em im Artikel 37. vorgezeichneten Wege abgeändert 
werden.
	        
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