Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 37 
  
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden 
Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung 
eines Aversums bei. 
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die 
Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein 
und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile 
des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil. 
Artikel 39. 
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach 
Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Ex- 
trakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzu- 
stellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres 
beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewor- 
denen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38. zur Reichs- 
kasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktiv- 
behörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung. 
in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe 
gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten 
an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen 
eingesandt. 
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei 
zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der 
Reichskasse schuldigen Betrag valiufig fest und setzt von dieser 
Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kennt- 
niß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Be- 
träge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der 
Bundesrath beschließt über diese Feststellung. 
Artikel 40. 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 
8. Juli 1867. bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die 
Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange 
sie nicht auf dem im Artikel 7., beziehungsweise 78. bezeich- 
neten Wege abgeändert werden.
	        
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