40 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial
so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt.
Artikel 44.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den
durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender
Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahr-
geschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güter-
verkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Ex-
peditionen im Personen= und Güterverkehr, unter Gestattung
des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die
andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Artikel 45.
Dem Bunde steht die Kontrole über das Tarifwesen zu.
Derselbe wird namentlich dahin wirken:
1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes
übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der
Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Ent-
fernungen für den Transport von Kohlen, Koaks, Holz,
Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und
ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Land-
wirthschaft und Zwuftei entsprechender ermäßigter Tarif,
und zwar zunächst thunlichst der Ein-Pfennig-Tarif ein-
geführt werde.
Artikel 46.
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhn-
licher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen
E. 14. verpflichtet, für den Transport, I namentlich von Getreide,
Mehl, Külsenftuchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem
Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundespräsidium auf Vor-
schlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellen.
den, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht
unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Roh-
produkte geltenden Satz herabgehen darf.