Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 41 
  
baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial 
so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt. 
Artikel 44. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den 
durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender 
Fahrpläne röthigen Personenzüge mit entsprechender Fahr- 
geschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güter- 
verkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Ex- 
beditionen im Personen= und Güterverkehr, unter Gestattung 
es Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die 
andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten. 
Artikel 45. 
Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. 
Dasselbe wird namentlich dahin wirken: 
1) daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen überein- 
stimmende Betriebsreglements eingeführt werden; 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der 
Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Ent- 
fernungen für den Transport von Kohlen, Koaks, Holz, 
Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und 
ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Land- 
wirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, 
und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif ein- 
geführt werde. 
  
Artikel 46. 
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhn- 
licher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen 
verpflichtet, für den Transport, I namentlich von Getreide, 
Mehl. Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem 
Wnn—- entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des 
betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen 
Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den nie- 
dalgsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte gelten- 
den Satz herabgehen darf. Z Z 
Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42. bis 45. 
getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar. 
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht 
zu, im Wege der Gesetgelungm einheitliche Normen für die 
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