42 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
Artikel 47.
Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der
Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des
Bundesgebietes haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen un-
weigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair
und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu be-
fördern.
VIII.
Post- und Telegraphenwesen.
Artikel 48.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für
das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheit-
liche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes
in Post= und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht
auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegen-
wärtig in der Preußischen Post= und Telegraphenverwaltung
maaßgebenden Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung
oder administrativen Anordnung überlassen ist.
Artikel 49.
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind
für den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden
aus den genzeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueber-
schüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt XII.).
Artikel 50.
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post-
und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das
Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der
Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Quali-
fikation der Beamten bergsstent und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen
Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen,
sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen
zu anderen Deutschen oder außerdeutschen Post= und Tele-
graphenverwaltungen Sorge zu tragen.