Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 43 
  
Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung 
wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. · 
Artikel 47. 
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff 
der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung 
Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen un- 
weigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair 
ind alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu be- 
ördern. 
VIII. Post= und Telegraphenwesen. 
Artikel 48. 
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für 
das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche 
Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet. 
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Reichs 
in Post= und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf 
diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Nord- 
deutschen Post= und Telegraphen-Verwaltung maßgebend ge- 
wesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder ad- 
ministrativen Anordnung überlassen ist. 
Artikel 49. 
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind 
für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden 
aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueber- 
schüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII.). 
Artikel 50. 
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Lest. und Tele- 
graphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben 
die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in 
der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, 
sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und er- 
halten wird. 
! Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Fest= S. 
sezungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, so- 
wie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu 
anderen Post= und Telegraphenverwaltungen zu.
	        
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