Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 45 
Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung 
sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. 
Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post 
und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen 
oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspek- 
toren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Auf- 
sichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe 
der erwähnten Behörden fungirenden Post= und Telegraphen- 
beamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze 
Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese 
Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen 
wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben 
ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung 
und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und 
Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen 
und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen 
Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den 
betreffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landespost= resp. Telegraphen- 
verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der be- 
sonderen Verträge. 
  
  
Artikel 51. 
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung 
für allgemeine Reichszwecke (Art. 49.) soll, in Betracht der bis-
	        
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