Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 45
Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post
und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen
oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspek-
toren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Auf-
sichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe
der erwähnten Behörden fungirenden Post= und Telegraphen-
beamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze
Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese
Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen
wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben
ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung
und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und
Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen
und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen
Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den
betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landespost= resp. Telegraphen-
verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der be-
sonderen Verträge.
Artikel 51.
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung
für allgemeine Reichszwecke (Art. 49.) soll, in Betracht der bis-