Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

G. 16 
46 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen 
der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Einnahmen, zum Zwecke 
einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten 
Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Post- 
bezirken während der fünf Jahre 1861. bis 1865. aufgekommen 
sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und 
der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das 
esammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach heraus- 
seellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maaßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhält- 
nisses werden aus den im Bunde aufkommenden Postüber- 
schüsfen während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten 
ie sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen 
Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet. 
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, 
und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach 
dem in Artikel 49. enthaltenen Grundsatz der Bundeskafe zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die 
Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses 
wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Bundespräsidium zur 
Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten 
für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hanse- 
städten zu bestreiten.
	        
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