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46 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen
der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Einnahmen, zum Zwecke
einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten
Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Post-
bezirken während der fünf Jahre 1861. bis 1865. aufgekommen
sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und
der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das
esammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach heraus-
seellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maaßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhält-
nisses werden aus den im Bunde aufkommenden Postüber-
schüsfen während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten
ie sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen
Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf,
und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach
dem in Artikel 49. enthaltenen Grundsatz der Bundeskafe zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die
Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses
wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Bundespräsidium zur
Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten
für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hanse-
städten zu bestreiten.