Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 47
herigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen
der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke
einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten
Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Post-
bezirken während der fünf Jahre 1861. bis 1865. aufgekommen
sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und
der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das
gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Post-
überschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhält-
nisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren
Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre
die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen
ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken
zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf,
und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach
dem im Artikel 49. enthaltenen Grundsatz der Reichskase zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die
Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses
wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition
estellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die
Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu
bestreiten.
1 Artikel 52.
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48. bis
51. finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung.
An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Be-
stimmungen.
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die
Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Ver-
hältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofrei-
heiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der regle-
mentarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr
innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie,
unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für
die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und
Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den
eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Würt-