48 Berfassung des Norddentschen Bundes. Vom 17. April 1867.
IX.
Marine und Schiffahrt.
Artikel 53.
Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußi-
schem Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung
derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von Preußen ob,
welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und
für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht
zu nehmen sind.
böf Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Bundes-Kriegs-
äfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und
der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand
wird aus der Bundeskasse bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, ein-
schließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker,
ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in
der Bundesmarine verpflichtet.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maaßgabe
der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt, und die heer
nach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung
zum Landheere in Abrechnung.
Artikel 54.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine ein-
heitliche Handelsmarine.
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der La-
dungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der
Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Be-