Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 49
tembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbar-
staaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im
Artikel 49. des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.
An den zur Neichskae fließenden Einnahmen des Post= und
Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.
IX. Marine und Schiffahrt.
Artikel 53.
Die Kriegsmacine des Reichs ist eine einheitliche unter
dem Oberbethl des Kaisers. Die Organisation und Zusammen-
setzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und
Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst
den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
haf Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegs-
äfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und
der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand
wird aus der Reichskasse bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, ein-
schließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker,
ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in
der Kaiserlichen Marine verpflichtet.
1 Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe
der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt, und die hier-
nach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung
zum Landheere in Abrechnung. —
Sechste Versassungsänderung. S. oben S. XII. Das Gesetz
v. 26. Mai 1893 bestimmt in
Artikel I.
Der Artikel 53 der Reichsverfassung erhält fol-
gende Fassung
Artikel 53.
([Dieser Artikel wird dann in Absatz 1—4 genau wiederholt und nur
Absatz 5 wird weggelassen.]
Artikel 54.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine ein-
heitliche Handelsmarine.
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der La-
dungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der
Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate l zu regeln und die Be= 7#
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. A. 4