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50 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
dingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung
eines esschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künst-
lichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die
Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zu-
elassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den See-
hüfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Be-
nutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die
zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten
erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur
für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung
es Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben,
sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasser-
straßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unter-
haltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und An-
lagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei
finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe
auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder
höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundes-
staaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem
Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu.