Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 53
leichterung des Verkehrs, sondern auch zur För-
derung anderer Zwecke und Interessen bestinemn
sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen
Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht
werden. Als Kosten der Herstellung gelten die
Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewen-
deten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden nur An-
wendung auf die Abgaben, die für künstliche
Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie
in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben
können im Bereiche der Binnenschiffahrt die Ge-
samtkosten für eine Wasserstraße, ein Strom-
bebiet oder ein Wasserstraßennetz zu Grunde ge-
egt werden. «
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen
in soweit Anwendunge als sie auf schiffbaren
Wasserstraßen betrieben wird.“
Artikel 55.
Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-
weißroth. "
X. Konsulatwesen.
Artikel 56.
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht
unter der Aussicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Ver-
nehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und
Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue
Landeskonsultie nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln
üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten
die Fiultionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen
bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die
Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist.
daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten
als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundes-
rathe anerkannt wird.