Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 53 
leichterung des Verkehrs, sondern auch zur För- 
derung anderer Zwecke und Interessen bestinemn 
sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen 
Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht 
werden. Als Kosten der Herstellung gelten die 
Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewen- 
deten Kapitalien. 
Die Vorschriften des Abs. 4 finden nur An- 
wendung auf die Abgaben, die für künstliche 
Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie 
in Häfen erhoben werden. 
Der Bemessung von Befahrungsabgaben 
können im Bereiche der Binnenschiffahrt die Ge- 
samtkosten für eine Wasserstraße, ein Strom- 
bebiet oder ein Wasserstraßennetz zu Grunde ge- 
egt werden. « 
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen 
in soweit Anwendunge als sie auf schiffbaren 
Wasserstraßen betrieben wird.“ 
Artikel 55. 
Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz- 
weißroth. " 
X. Konsulatwesen. 
Artikel 56. 
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht 
unter der Aussicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Ver- 
nehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und 
Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue 
Landeskonsultie nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln 
üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten 
die Fiultionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen 
bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die 
Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist. 
daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten 
als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundes- 
rathe anerkannt wird. 
 
	        
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