54 Verfassung des Norddentschen Bundes. Vom 17. April 1867.
XI.
Bundes-Kriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus-
übung dieser Pflicht nicht vertreten lalen. sich
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des
Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen
gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch
Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich
zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in
natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu
schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der G.
rechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 59.
Jeder wehrfähige Norddeutsche gchört sieben Jahre lang,
in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28.
Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten
drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der
Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr
an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere
als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die
allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maaße
statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des
Bundesheeres zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen
lediglich diejenigen Bestimmungen mnoa-gebend sein, welche für
die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.