Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

54 Verfassung des Norddentschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
XI. 
Bundes-Kriegswesen. 
Artikel 57. 
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus- 
übung dieser Pflicht nicht vertreten lalen. sich 
Artikel 58. 
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des 
Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen 
gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch 
Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich 
zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in 
natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu 
schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der G. 
rechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen. 
Artikel 59. 
Jeder wehrfähige Norddeutsche gchört sieben Jahre lang, 
in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. 
  
Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten 
drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der 
Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr 
an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere 
als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die 
allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maaße 
statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des 
Bundesheeres zuläßt. 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen 
lediglich diejenigen Bestimmungen mnoa-gebend sein, welche für 
die Auswanderung der Landwehrmänner gelten. 
 
	        
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