Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

62 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle 
Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents be- 
ehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem 
undesfeldherrn ernannt. Die von demselben ernannten Offi- 
ziere leisten ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den 
Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Bundes- 
kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung 
des Bundesfeldherrn abhängig zu machen. 
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, Behufs Versetzung mit 
oder ohne Beförderung für die von Ihm im Bundesdienste, 
s es im Preußischen Heir- oder in anderen Kontingenten zu 
esetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des 
Bundesheeres zu wählen. 
Artikel 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes an- 
zulegen, steht dem Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilli- 
ung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium 
se nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt. 
Artikel 66. 
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, 
ernennen die Bundesfürsten beziehentlich die Senate die Offi-= 
ziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. 
Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppen- 
theile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben 
namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Bit und er- 
halten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über 
vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherr- 
lichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffen- 
den Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen. 
Anch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken 
nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch 
alle anderen Truppentheile der Bundesarmee, welche in ihren 
Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren. 
Artikel 67. 
Ersparnisse an dem Militairetat fallen unter keinen Um- 
gänden einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundes- 
asse zu.
	        
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