Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Berfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 63 
  
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle 
Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents be- 
fehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem 
Kaiser ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten 
Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen 
versehenden ! Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Er- 
nennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers ab- 
hängig zu machen. 
« er Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne 
Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, es im 
Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden 
Stelle dus den Osfizieren aller Kontingente des Reichsheeres 
zu wählen. 
Artikel 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes an- 
zulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu 
erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, 
nach Abschnitt XII. beantragt. 
Artikel 66. 
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen. 
ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offi- 
ziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. 
Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppen- 
theile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben 
namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und er- 
halten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über 
vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherr- 
lichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffen- 
den ene berührenden Avancements und Ernennungen. 
Tuch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken 
nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch 
alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren 
Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren. 
Artikel 67. 
Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Um- 
stäen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichs- 
asse zu. 
S. 682
	        
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