64 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
Artikel 68.
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit
in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben
in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraus-
setzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen
einer golchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür
die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851.
(Gesetz Samml. für 1851. S. 451. ff.)
XII.
Bundesfinanzen.
Artikel 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für
jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundeshaushaltsetat
gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres
nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 70.
ur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen
unächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus
en doten. den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus
dem Post= und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen
Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht
gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt
sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaß-
S. u1. gabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe
des bubgetmäßigen Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben
werden.