Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

64 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
Artikel 68. 
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit 
in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben 
in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraus- 
setzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen 
einer golchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür 
die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. 
(Gesetz Samml. für 1851. S. 451. ff.) 
  
  
XII. 
Bundesfinanzen. 
Artikel 69. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für 
jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundeshaushaltsetat 
gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres 
nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. 
Artikel 70. 
ur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen 
unächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus 
en doten. den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus 
dem Post= und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen 
Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht 
gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt 
sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaß- 
S. u1. gabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe 
des bubgetmäßigen Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben 
werden.
	        
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