Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 65 
  
Artikel 68. 
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem 
Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegs, 
zustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, 
die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen 
Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften 
des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz-Samml. 
für 1851. S. 451 ff.). 
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. 
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen 
in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages 
vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter 
III. §. 5., in Württemberg nach näherer Bestimmung der 
Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundes- 
gesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung. 
IXII. Reichsfinanzen. 
Artikel 69. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für 
jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat 
gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres 
nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. 
Artikel 70. 
1 Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen 
zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus 
den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus 
dem Post= und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen 
Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht 
edeckt werden, sind sie, so lange Reichssteuern nicht eingeführt 
find, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maß- 
gabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe 
des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler aus- 
geschrieben werden. 1#. 
Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das 
Gesetz v. 14. Mai 1904 bestimmt in ## #2: 
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. U. 5
	        
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