Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 65
Artikel 68.
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem
Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegs,
zustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen,
die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen
Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften
des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz-Samml.
für 1851. S. 451 ff.).
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen
in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages
vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter
III. §. 5., in Württemberg nach näherer Bestimmung der
Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundes-
gesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.
IXII. Reichsfinanzen.
Artikel 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für
jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat
gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres
nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 70.
1 Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen
zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus
den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus
dem Post= und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen
Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht
edeckt werden, sind sie, so lange Reichssteuern nicht eingeführt
find, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maß-
gabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe
des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler aus-
geschrieben werden. 1#.
Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. XIII. Das
Gesetz v. 14. Mai 1904 bestimmt in ## #2:
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aufl. G. U. 5