Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 67
Artikel 70 der Verfassung erhält folgende Fas-
sung:
Artikel 701.
ur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Aus-
gaben dienen zunächst die aus den Zöllen und ge-
meinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post-
und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Ver-
waltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen
Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese
Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch
Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maß-
gabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in
öhe des büdgetmäßigen Betrags durch den Reichs-
kanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Bei-
träge in den Ueberweisungen keine Deckung finden,
Hind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem
aße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen
Einnahmen des Reichs den Bedarf übersteigen.
Etwaige Ueberschüsse aus den Vorjahren dienen,
insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushalts-
Etat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung
gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.
Artikel 71.
Die gemeinschastlichen Ausgaben werden in der Regel für
ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch
für eine längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Artikel 60. normirten Uebergangszeit ist
der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das
Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntniß-
nahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Artikel 72.
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist
durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage
zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
1 Dieser Artikel ist sachlich, aber nicht ausdrücklich geändert durch das
Gesetz v. 3. Juni 1906 (s. oben S. XIII) § 3. Dieses Gesetz ist in der
großen Ausgabe als Anlage 12 S. 295—297 zum Abdruck gebracht.
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