Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 67 
  
Artikel 70 der Verfassung erhält folgende Fas- 
sung: 
Artikel 701. 
ur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Aus- 
gaben dienen zunächst die aus den Zöllen und ge- 
meinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- 
und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Ver- 
waltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen 
Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese 
Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch 
Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maß- 
gabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in 
öhe des büdgetmäßigen Betrags durch den Reichs- 
kanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Bei- 
träge in den Ueberweisungen keine Deckung finden, 
Hind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem 
aße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen 
Einnahmen des Reichs den Bedarf übersteigen. 
Etwaige Ueberschüsse aus den Vorjahren dienen, 
insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushalts- 
Etat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung 
gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben. 
Artikel 71. 
Die gemeinschastlichen Ausgaben werden in der Regel für 
ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch 
für eine längere Dauer bewilligt werden. 
Während der im Artikel 60. normirten Uebergangszeit ist 
der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das 
Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntniß- 
nahme und zur Erinnerung vorzulegen. 
Artikel 72. 
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist 
durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage 
zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. 
1 Dieser Artikel ist sachlich, aber nicht ausdrücklich geändert durch das 
Gesetz v. 3. Juni 1906 (s. oben S. XIII) § 3. Dieses Gesetz ist in der 
großen Ausgabe als Anlage 12 S. 295—297 zum Abdruck gebracht. 
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