Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 
23. 
72 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
XV. 
Verhältniß zu den Süddeutschen Staaten. 
Artikel 79. 
Die Beziehungen des Bundes zu den Süddeutschen Staaten 
werden sofort nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes, durch besondere dem Reichstage zur Genehmigung vor- 
zulegende Verträge, geregelt werden. 
Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines der- 
selben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundes- 
präsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung. 
lunter dem 25. Juni d. J. verkündet worden und hat am 
1. Juli d. J. die Gesetzeskraft erlangt. 
Indem Wir dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen, 
übernehmen Wir die Uns durch die Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes übertragenen Rechte, Befugnisse und Pflichten 
für Uns und Unsere Nachfolger in der Krone Preußen. 
Wir befehlen. dieses Publikandum durch das Bundes- 
gesetzblatt des Norddeutschen Bundes zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift 
und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 26. Juli 1867. 
(TL. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen.
	        
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