Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

78 Anlage 1. II. Der Bündnißvertrag vom 18. August 1866. 
  
Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, 
Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß jüngerer Linie, Schaum- 
burg-Lippe, Lippe, Lübeck. Bremen und Hamburg, einen vertrags- 
mäßigen Ausdruck zu geben, haben die verbündeten Staaten den 
Abschluß eines Bündnißvertrages beschlossen und zu diesem Zwecke 
mit Vollmacht versehen: 
Seine Majestät der König von Preußen u. s. w., welche. 
nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und rich- 
tiger Form befunden haben, über nachstehende Artikel überein- 
gekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Regierungen von Preußen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, 
Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, 
Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, 
Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, 
und Hamburg, schließen ein Offensiv= und Defensiv-Bündniß zur 
Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität, sowie der innern 
und äußern Sicherheit ihrer Staaten und treten sofort zur ge- 
meinschaftlichen Vertheidigung ihres Besitzstandes ein, welchen sie 
sich gegenseitig durch dieses Bündniß garantiren. 
Artikel 2. 
Die Zwecke des Bündnisses sollen definitiv durch eine Bundes- 
verfassung auf der Basis der Preußischen Grundzüge vom 10. Juni 
1866 sichergestellt werden, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich 
zu berufenden Parlaments. 
Artikel 3. 
Alle zwischen den Verbündeten bestehenden Verträge und 
ebereinknke bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch gegenwärtiges 
Bündniß ansdrücklich modificirt werden. 
Artikel 4. 
Die Truppen der Verbündeten stehen unter dem Oberbefehl 
Seiner Majestät des Königs von Preußen. 
Die Leistungen während des Krieges werden durch besondere 
Verabredungen geregelt. 
Artikel 5. 
Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen 
die auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 vor-
	        
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