Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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.655. 
72 Bremen: 
  
des Konvents gehören, zu stellen und eine Beratung und 
Beschlußnahme darüber zu veranlassen. 
Solche Anträge sind jedoch wenigstens drei Tage vor 
der Versammlung schriftlich und motivirt der Gewerbekammer 
einzureichen. Später eingebrachte Anträge können nur dann 
zur Beratung kommen, wenn sich wegen Dringlichkeit zwei 
Dritteile der anwesenden Mitglieder dafür erklärt haben. 
§ 15. Im übrigen wird die Geschäftsordnung für den 
Gewerbekonvent von der Gewerbekammer festgestellt. 
II. Die Gewerbekammer. 
§& 16. Die Gewerbekammer besteht aus einundzwanzig 
Mitgliedern des Gewerbekonvents, welche derselbe aus seiner 
Mitte erwählt. « 
§17.ZumeeckederWahlwirdin der Wahlver- 
sammlung ein Wahlaufsatz gebildet, auf welchen jedes Mit- 
glied des Konvents, welches mit Unterstützung von wenigstens 
fünf Anwesenden in Vorschlag gebracht wird, zu verzeichnen 
ist. Er muß wenigstens die doppelte Zahl der in die Ge- 
werbekammer zu wählenden enthalten. 
Ein Einzelner kann nie mehr Personen, als die Zahl 
der zu Wählenden beträgt, in Vorschlag bringen. 
Die Wahl erfolgt aus diesem Wahlaussatze mit absoluter 
Stimmenmehrheit der Anwesenden. 
e Namen der Gewählten werden öffentlich bekannt 
gemacht. Z 
Die Anfechtung der Gültigkeit einer Wahl muß binnen 
einer Woche nach dieser Bekanntmachung bei dem Vorsitzer 
der Gewerbekammer schriftlich erfolgen. Die Gewerbekammer, 
mit Ausschluß der Mitglieder, deren Wahl angefochten wird, 
entscheidet über die Anfechtung in ihrer nächsten Versammlung, 
vorbehältlich der Berufung an den Gewerbekonvent. 
1§5 18. Die Wahl in die Gewerbekammer kann ohne Ge- 
nehmigung des Gewerbekonvents niemand ablehnen, es sei 
denn, daß er bereits das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet 
habe oder schon zum zweiten Male in die Gewerbekammer 
gewählt worden sei. 
Wer aufhört Mitglied des Gewerbekonvents zu sein, 
hört dadurch auch auf, der Gewerbekammer anzugehören. 
§ 19. Für diejenigen, welche aus der Gewerbekammer 
ausscheiden, oder die Wahl in dieselbe ahlehnen, werden, 
 
	        
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