Verfassung von Hamburg. 7
Art. 6. S. 355.
Die höchste Staatsgewalt steht dem Senate und der
Bürgerschaft gemeinschaftlich zu.
Die gesetzgebende Gewalt wird von Senat und Bürgerschaft,
die vollziehende vom Senat,
die richterliche von den Gerichten
ausgeübt.
Zweiter Abschnitt.
Der Senat.
Art. 7.
Der Senat besteht aus achtzehn Mitgliedern, nämlich aus
neun, welche die Rechts- oder Cameralwissenschaften studirt
haben, und aus neun sonstigen Mitgliedern, von welchen
Letzteren wenigstens sieben dem Kaufmannsstande angehören
müssen 1. 2.
Art. 8.
Wählbar zum Senatsmitgliede ist, jedoch unter Berück-
sichtigung des Art. 7, jeder zur Bürgerschaft wählbare Bürger.
Die im ersten Satz des Art. 36 enthaltene Beschränkung kommt
hier nicht in Betracht.
Ausgeschlossen von der Wahl ist Derjenige, welcher mit
einem Mitgliede des Senats in auf= oder absteigender Linie
oder als Bruder, Oheim oder Neffe verwandt, oder als Stief-
vater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn, Frauenbruder
oder Schwestermann verschwägert ist.
Es macht in den Fällen der Schwägerschaft keinen Unter-
schied, ob die sie begründende Ehe noch fortdauert oder nicht.
Art. 9.
Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht durch die Bürger-
schaft aus einem Wahlaufsatze von zwei Personen.
1 Das „Gesetz, betr. Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes
über die Wahl und Organisation des Senats“ vom 28. September 1860,
gegeben dn 23. Januar 1889 (Gesetzsammlung 1889 S. 8 ff.) ändert an
rt. 7 nichts.
2 Ugl. Gesetz, betreffend die Honorare der Mitglieder des Senats,
Feben den 10. April 1885 (Gesetzsammlung 1885 S. 51. 52); je 25000.4
Cdie 9 gelehrten, je 12000 .“¾ für die 9 übrigen Senatoren. «