10 Verfassung von Lübeck.
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zum Austreten aus dem Senate verpflichtet ist oder genöthigt
werden kann, ist durch die betreffenden Gesetze bestimmt.
Art. 12.
Jedes Mitglied des Senates muß in der Stadt Lübeck
oder in einer Vorstadt derselben, in letzterem Falle mit der
Verpflichtung, ein zu bestimmten Zeiten zugängliches Geschäfts-
zimmer in der Stadt zu halten, seinen regelmäßigen Wohn-
sitzi haben, oder doch, sofern dies bei seinem Eintritt in den
Smnat nicht der Fall sein sollte, binnen drei Monaten daselbst
nehmen.
" Art. 13.
Die aus dem Gelehrtenstande erwählten Mitglieder des
Senates dürfen kein Gewerbe betreiben, auch ohne vorgängige
Genehmigung des Senates kein Nebenamt und keine Neben-
beschäftigung, mit welchen eine fortlaufende Remuneration
verbunden ist, übernehmen.
Dieselbe Genehmigung ist zum Eintritt derselben in den
Vorstand, Verwaltungs= oder Aufsichtsrath einer jeden auf Er-
werb gerichteten Gesellschaft erforderlich. Sie darf jedoch
nicht ertheilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder unmittel-
bar mit einer Remuneration verbunden ist.
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Art. 11.
Der Vorsitzende des Senates wird von diesem für die
Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte gewählt und führt
während dieser Amtsführung den Titel Bürgermeister.
Seine Wahl geschieht in der Weise durch geheime Ab-
stimmung nach unbedingter Stimmenmehrheit, daß, wenn
letztere nicht sofort bei der ersten Abstimmung erlangt wird,
unter den beiden Personen, auf welche die meisten Stimmen
gefallen sind, abermals zu wählen ist.
Ergiebt sich Stimmengleichheit, so ist nach Anleitung des
Art. 7. J. 10. Abs. 2. und 3. zu verfahren.
Der vom Vorsitz Abtretende kann nicht sofort wieder ge-
wählt werden.
Im Falle der Vorsitzende während seiner Amtsführung
aus dem Senate ausscheidet, wird sein Nahfolger nur für
die Dauer der dem Vorgänger zuständig gewesenen Amtsführung