Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Lübeck: Verfahren in den Geheimcommissionen. 45 
g. 1. 
Nachdem die Einsetzung einer Geheimcommission beschlossen 
und deren Mitglieder nach Maßgabe des Art. 72. der Verfassung 
ernannt worden, ist Demjenigen unter ihnen, welcher bei der Wahl 
die meisten Stimmen erhalten hat, von dem Ergebnisse der Wahl- 
handlung Kenntniß zu geben. Derselbe hat hierauf die Commission 
innerhalb drei Tagen zusammen zu berufen. 
In ihrer ersten Versammlung erwählt die Geheimcommission 
aus ihrer Mitte einen Wortführer, sowie einen Stellvertreter 
desselben für Verhinderungsfälle und einen Schriftführer. 
Sodann verpflichten sich sämmtliche Mitglieder der Commission 
zur Geheimhaltung der in den Commissionssitzungen stattfindenden 
Verhandlungen bis nach beendigter Sache. 
Von sämmtlichen Wahlen, sowie von der erfolgten Verpflichtung 
ist den für die Verhandlungen mit der Geheimcommission vom 
Senate ernannten Commissaren Mittheilung zu machen. 
  
g. 2. 
Die Einladungen der Geheimcommission zu gemeinsamen 
Berathungen mit den Senatscommissaren erfolgen abseiten der 
Letzteren; die Berufung der Commission zu Sonderberathungen, 
wenn solche von derselben für erforderlich erachtet werden sollten, 
geschieht durch deren Wortführer. 
18. 3. S. 143. 
In den gemeinsamen Sitzungen führt der dazu vom Senate 
bestimmte Commissar, bei den besonderen Berathungen der Geheim- 
commission der von dieser erwählte Wortführer den Vorsitz. 
Die Protokollführung wird in den gemeinschaftlichen 
Sitzungen von einem dazu abgeordneten Senatssecretair, in den 
Sondersitzungen von dem durch die Geheimcommission aus ihrer 
Mitte ernannten Schriftführer wahrgenommen. 
F. 4. 
Die Zuziehung von Sachverständigen ist nur zu den ge- 
meinsamen Berathungen gestattet. Ein darauf gerichteter Antrag 
bedarf jedoch der Zustimmung der Senatscommissare und der Ge- 
heimcommission. 
Die Sachverständigen werden im gegebenen Falle ebenfalls 
dazu verpflichtet, über die in den Commissionssitzungen stattfindenden 
Verhandlungen Verschwiegenheit zu beobachten.
	        
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