Lübeck: Verfahren in den Geheimcommissionen. 45
g. 1.
Nachdem die Einsetzung einer Geheimcommission beschlossen
und deren Mitglieder nach Maßgabe des Art. 72. der Verfassung
ernannt worden, ist Demjenigen unter ihnen, welcher bei der Wahl
die meisten Stimmen erhalten hat, von dem Ergebnisse der Wahl-
handlung Kenntniß zu geben. Derselbe hat hierauf die Commission
innerhalb drei Tagen zusammen zu berufen.
In ihrer ersten Versammlung erwählt die Geheimcommission
aus ihrer Mitte einen Wortführer, sowie einen Stellvertreter
desselben für Verhinderungsfälle und einen Schriftführer.
Sodann verpflichten sich sämmtliche Mitglieder der Commission
zur Geheimhaltung der in den Commissionssitzungen stattfindenden
Verhandlungen bis nach beendigter Sache.
Von sämmtlichen Wahlen, sowie von der erfolgten Verpflichtung
ist den für die Verhandlungen mit der Geheimcommission vom
Senate ernannten Commissaren Mittheilung zu machen.
g. 2.
Die Einladungen der Geheimcommission zu gemeinsamen
Berathungen mit den Senatscommissaren erfolgen abseiten der
Letzteren; die Berufung der Commission zu Sonderberathungen,
wenn solche von derselben für erforderlich erachtet werden sollten,
geschieht durch deren Wortführer.
18. 3. S. 143.
In den gemeinsamen Sitzungen führt der dazu vom Senate
bestimmte Commissar, bei den besonderen Berathungen der Geheim-
commission der von dieser erwählte Wortführer den Vorsitz.
Die Protokollführung wird in den gemeinschaftlichen
Sitzungen von einem dazu abgeordneten Senatssecretair, in den
Sondersitzungen von dem durch die Geheimcommission aus ihrer
Mitte ernannten Schriftführer wahrgenommen.
F. 4.
Die Zuziehung von Sachverständigen ist nur zu den ge-
meinsamen Berathungen gestattet. Ein darauf gerichteter Antrag
bedarf jedoch der Zustimmung der Senatscommissare und der Ge-
heimcommission.
Die Sachverständigen werden im gegebenen Falle ebenfalls
dazu verpflichtet, über die in den Commissionssitzungen stattfindenden
Verhandlungen Verschwiegenheit zu beobachten.