Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

16 Verfassung von Bremen. 
  
ligionsgesellschaften, — sowie des protestantischen Episkopat- 
rechtes in herkömmlicher Weise, unbeschadet der bestehenden 
Rechte der kirchlichen Gemeinden: 
e. Vertretung des Staats gegen Dritte; 
f. Leitung der auswärtigen Angelegenheiten, Ernennung 
und Instruktion aller Bremischen Abgesandten, Konsuln und 
Wenten, Vollziehung von Staatsverträgen im Namen des 
taats; 
g. Aufnahme in den Staatsverband und Entlassung aus 
demselben; 
I!h. Abnahme aller dem Staate zu leistenden Eide; 
i. Begnadigung, Milderung und Abolition in Straf- 
lechen „ nach vorgängigem Gutachten des dafür zuständigen 
erichts; 
k. das Dispensationsrecht, soweit dasselbe nach Gesetz oder 
rechtlichem Herkommen ere ist; 
  
1. Publikation der Gesetze und Sorge für deren Voll- 
ziehung, namentlich auch Erlassung von Verordnungen zur 
Handhabung derselben; 
m. Verwaltung der Polizei und kraft derselben die Ver- 
ordnung und Handhabung polizeilicher Vorschriften, welche die 
Aufrechthaltung bstehender Ordnung und die nächste Sicher- 
stellung gegen drohende Gefahren betreffen; 
n. Ernennung und Berufung, Instruktion, Einführung 
und Entlassung der Staats= und Gemeindebeamten und öffent- 
lichen Lehrer, unbeschadet der gesetzlich bestehenden Ausnahmen 
und Beschränkungen; 
o. alle Verfügungen in Gewerbesachen, Soweit dieselben 
nicht dem gemeinsamen Wirkungskreise des Senats und der 
Bürgerschaft oder der Kompetenz der Gerichte angehören; 
p. Verfügung über eine bestimmte Summe zu öffentlichen 
oder anderen gemeinnützigen Zwecken in Gemäßheit näherer 
gesetzlicher Bestimmung. 
§ 58. Gegenstände der gemeinschaftlichen Wirksamkeit des 
Senats und der Bürgerschaft sind namentlich: 
a. die Genehmigung von Verträgen mit auswärtigen Re- 
gierungen, deren Inhalt Gegenstände betrifft, über welche dem 
Senat keine einseitige Verfügung zusteht; 
b. Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und 
Aufhebung von Gesetzen (unbeschadet der zu dem besonderen 
Wirkungskreise des Senats gehörigen Erlossung von Polizei- 
verordnungen in Gemäßheit des §5 57 m); 
  
  
  
 
	        
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