16 Verfassung von Bremen.
ligionsgesellschaften, — sowie des protestantischen Episkopat-
rechtes in herkömmlicher Weise, unbeschadet der bestehenden
Rechte der kirchlichen Gemeinden:
e. Vertretung des Staats gegen Dritte;
f. Leitung der auswärtigen Angelegenheiten, Ernennung
und Instruktion aller Bremischen Abgesandten, Konsuln und
Wenten, Vollziehung von Staatsverträgen im Namen des
taats;
g. Aufnahme in den Staatsverband und Entlassung aus
demselben;
I!h. Abnahme aller dem Staate zu leistenden Eide;
i. Begnadigung, Milderung und Abolition in Straf-
lechen „ nach vorgängigem Gutachten des dafür zuständigen
erichts;
k. das Dispensationsrecht, soweit dasselbe nach Gesetz oder
rechtlichem Herkommen ere ist;
1. Publikation der Gesetze und Sorge für deren Voll-
ziehung, namentlich auch Erlassung von Verordnungen zur
Handhabung derselben;
m. Verwaltung der Polizei und kraft derselben die Ver-
ordnung und Handhabung polizeilicher Vorschriften, welche die
Aufrechthaltung bstehender Ordnung und die nächste Sicher-
stellung gegen drohende Gefahren betreffen;
n. Ernennung und Berufung, Instruktion, Einführung
und Entlassung der Staats= und Gemeindebeamten und öffent-
lichen Lehrer, unbeschadet der gesetzlich bestehenden Ausnahmen
und Beschränkungen;
o. alle Verfügungen in Gewerbesachen, Soweit dieselben
nicht dem gemeinsamen Wirkungskreise des Senats und der
Bürgerschaft oder der Kompetenz der Gerichte angehören;
p. Verfügung über eine bestimmte Summe zu öffentlichen
oder anderen gemeinnützigen Zwecken in Gemäßheit näherer
gesetzlicher Bestimmung.
§ 58. Gegenstände der gemeinschaftlichen Wirksamkeit des
Senats und der Bürgerschaft sind namentlich:
a. die Genehmigung von Verträgen mit auswärtigen Re-
gierungen, deren Inhalt Gegenstände betrifft, über welche dem
Senat keine einseitige Verfügung zusteht;
b. Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und
Aufhebung von Gesetzen (unbeschadet der zu dem besonderen
Wirkungskreise des Senats gehörigen Erlossung von Polizei-
verordnungen in Gemäßheit des §5 57 m);