Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, den Senat betreffend. 33 
  
und drei anderen Mitgliedern des Senats, die jedesmal bei 
dem Beginn des Zeitraums, für den zuvor die regelmäßige 
Wahl eines Bürgermeisters stattgefunden hat, auf zwei Jahre 
erwählt werden. Die abgehenden Mitglieder, einschließlich des 
abgehenden Bürgermeisters, sind nicht sofort wieder wählbar. 
§ 33. Die von der Geschäftskommission vorzunehmenden 
Wahlen (5 31) geschehen gleichfalls bei Beginn des im §5 32 
bezeichneten Zeitraums. Z% 
ird in den Fällen des § 31 oder des § 32 in der 
Zwischenzeit eine Ergänzungswahl nötig, so geschieht sie für 
die noch übrige Zeit. 
§& 34. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf 
die Wahl für diejenigen beratenden Kommissionen des Senats, 
welche für fortdauernde Zwecke niedergesetzt sind, sowie auf 
alle Wahlen für Deputationen Anwendung. 
§ 35. Die Uebertragung sonstiger Amtsgeschäfte an ein- 
zelne n geschieht vom Präsidenten, und zwar in er- 
  
  
heblichen Fällen von ihm und dem andern Bürgermeister ge- 
meinschaft ich 
§ 36. Die Zahl der Senatssekretäre ist auf drei festgesetzt. 
[Vierte Abteilung. 
Bestimmungen über die zur Verfügung des Senats 
stehende Summe. 
§ 37. Die zufolge 857 p. der Versassung zur Verfügung 
des Senats stehende Summe beträgt jährlich dreißigtausend 
ar 
838. Dieselbe kann nicht zu Gehaltsverbesserungen oder. 
fortlaufenden Gratifikationen von Beamten verwandt werden. 
39. Der Senat giebt am Schluß jedes Jahres der 
Finanzdeputation eine Übersicht der gemachten Verwendungen. 
§40. Was von dieser Summe im Laufe des Rechnungs- 
jahres nicht verwandt ist, verbleibt der Generalkasse. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. II. 3
	        
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