Gesetz, den Senat betreffend. 33
und drei anderen Mitgliedern des Senats, die jedesmal bei
dem Beginn des Zeitraums, für den zuvor die regelmäßige
Wahl eines Bürgermeisters stattgefunden hat, auf zwei Jahre
erwählt werden. Die abgehenden Mitglieder, einschließlich des
abgehenden Bürgermeisters, sind nicht sofort wieder wählbar.
§ 33. Die von der Geschäftskommission vorzunehmenden
Wahlen (5 31) geschehen gleichfalls bei Beginn des im §5 32
bezeichneten Zeitraums. Z%
ird in den Fällen des § 31 oder des § 32 in der
Zwischenzeit eine Ergänzungswahl nötig, so geschieht sie für
die noch übrige Zeit.
§& 34. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf
die Wahl für diejenigen beratenden Kommissionen des Senats,
welche für fortdauernde Zwecke niedergesetzt sind, sowie auf
alle Wahlen für Deputationen Anwendung.
§ 35. Die Uebertragung sonstiger Amtsgeschäfte an ein-
zelne n geschieht vom Präsidenten, und zwar in er-
heblichen Fällen von ihm und dem andern Bürgermeister ge-
meinschaft ich
§ 36. Die Zahl der Senatssekretäre ist auf drei festgesetzt.
[Vierte Abteilung.
Bestimmungen über die zur Verfügung des Senats
stehende Summe.
§ 37. Die zufolge 857 p. der Versassung zur Verfügung
des Senats stehende Summe beträgt jährlich dreißigtausend
ar
838. Dieselbe kann nicht zu Gehaltsverbesserungen oder.
fortlaufenden Gratifikationen von Beamten verwandt werden.
39. Der Senat giebt am Schluß jedes Jahres der
Finanzdeputation eine Übersicht der gemachten Verwendungen.
§40. Was von dieser Summe im Laufe des Rechnungs-
jahres nicht verwandt ist, verbleibt der Generalkasse.
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. II. 3