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34 Bremen:
II. Gesetz, die Bürgerschaft betreffend.
Erste Abteilung.
Bestimmungen über die Wahl in die Bürgerschaft und über
den Austritt aus derselben.
§ 1. Wähler und wählbar sind alle Bremische Staats-
bürger nach Ablauf von drei Jahren seit Ableistung des Staats-
bürgereides, sofern dieselben im vollen Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte sich befinden, das jünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben und nicht Mitglieder des Senats sind.
§ 2. Von der Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind
ausgenommen:
a. die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur
Ausübung des Wahlrechts oder zur Vertretung nicht
im Stande sind;
b. die unter gerichtlicher Kuratel stehen;
c. die sich in einem Konkursverfahren befinden oder
innerhalb der letzten drei Jahre befunden haben,
sofern nicht in diesem Falle die Befriedigung ihrer
Gläubiger zum Vollen erfolgt ist;
d. diejenigen, welche, ohne daß ein Konkursverfahren
eröffnet worden, innerhalb der leen drei Fahre
ihre Zahlungen eingestellt haben, oofern nicht die
efriedigung ihrer läubiger zum Vollen erfolgt ist;
e. diejenigen, denen innerhalb der letzten drei Jahre,
weil eine gegen sie vollstreckte Pfändung nicht zu
einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers ge-
führt hat, oder weil glaubhaft gemacht wurde, daß
der Gläubiger durch Pfändung seine Befrriedigung
nicht vollständig erlangen könne, die Ableistung
eines Offenbarungseides auferlegt ist, sofern sie nicht
dem betreffenden Gläubiger zum Vollen gerecht ge-
worden sind;
f. die für das letztvergangene Rechnungsjahr die regel-
mäßig wiederkehrenden Staats= oder Gemeindeab-
aben wegen Unvermögens nicht bezahlt haben;
g. die eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln
beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen
Jahre bezogen haben;