Berfassung von Hamburg. 5
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Die Stadt Hamburg und das mit derselben verbundene
Gebiet bilden unter der zueung „die freie und Hanse-
stadt Hamburg“ einen selbstständigen Staat des Deutschen
Reiches. «
Art. 2.
Eine Gebietsveräußerung kann nur auf dem Wege der
Verfassungsänderung, eine bloße Grenzregulirung auch auf dem
Wege der Gesetzgebung bewirkt werden.
Art. 3.
Angehörige des Hamburgischen Staates sind Diejenigen,
deren hiesige Staatsangehörigkeit nach Maaßgabe der Reichs-
gesetzgebung begründet ist .
Art. 4.
Bürger des Hamburgischen Staates sind diejenigen Ham-
burgischen Staatzongehörh en, welche den Eid ki -
fassung geleistet und das dadurch erworbene Bürgerrecht nicht
wieder verloren haben.
Ueber Erwerb und Verlust des Bürgerrechtes und über
die Form des Eides bestimmt das Gesetz.
Art. 5.
Durch das religiöse Bekenntniß wird die Ausübung der
bürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den bürger-
lichen Allichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.
Volle Glaubens= und Gewissensfreiheit wird gewährleistet.
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1 S. auch Gesetz, betreffend die Hamburgische Staatsangehörigkeit
und das Hamburgische Bürgerrecht. #t ausche. Sigette 66rr K
vember 1896. Gesetzsammlung 1896 S. 65 ff.