Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Berfassung von Hamburg. 5 
  
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die Stadt Hamburg und das mit derselben verbundene 
Gebiet bilden unter der zueung „die freie und Hanse- 
stadt Hamburg“ einen selbstständigen Staat des Deutschen 
Reiches. « 
Art. 2. 
Eine Gebietsveräußerung kann nur auf dem Wege der 
Verfassungsänderung, eine bloße Grenzregulirung auch auf dem 
Wege der Gesetzgebung bewirkt werden. 
Art. 3. 
Angehörige des Hamburgischen Staates sind Diejenigen, 
deren hiesige Staatsangehörigkeit nach Maaßgabe der Reichs- 
gesetzgebung begründet ist . 
Art. 4. 
Bürger des Hamburgischen Staates sind diejenigen Ham- 
burgischen Staatzongehörh en, welche den Eid ki - 
fassung geleistet und das dadurch erworbene Bürgerrecht nicht 
wieder verloren haben. 
Ueber Erwerb und Verlust des Bürgerrechtes und über 
die Form des Eides bestimmt das Gesetz. 
Art. 5. 
Durch das religiöse Bekenntniß wird die Ausübung der 
bürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den bürger- 
lichen Allichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. 
Volle Glaubens= und Gewissensfreiheit wird gewährleistet. 
— 
1 S. auch Gesetz, betreffend die Hamburgische Staatsangehörigkeit 
und das Hamburgische Bürgerrecht. #t ausche. Sigette 66rr K 
vember 1896. Gesetzsammlung 1896 S. 65 ff.
	        
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