Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

E. 357. 
8 Verfassung von Hamburg. 
  
Ende den Namen eines Candidaten auf einen Zettel. Hiebei 
genügt relative Majorität der Abstimmenden, um einen Can- 
didaten auf den Au zu bringen. Die Abstimmung wird, 
so oft es erforderlich ist, wiederholt. 
Nachdem in dieser Weise ein Wahlaufsatz von vier Per- 
sonen gebildet ist, wird derselbe dem Senate, ohne daß dieser 
erfährt, in welcher Weise die einzelnen Candidaten auf den 
un gelangt sind, von seinen Commissarien übergeben. 
Der Senat präsentirt von den vier in Vorschlag Gebrachten 
zwei der Bürgerschaft, welche von diesen Zweien Einen zu 
wählen hat. 
Wenn bei Erwählung der zweiten Commission von Ver- 
trauensmännern von der Bürgerschaft ein Vertrauensmann 
erwählt wird, welcher schon als Candidat auf den Aufsatz 
gebracht ist, hindert ihn dies nicht, an der ferneren Bildung 
des Wahlaufsatzes Theil zu nehmen. Es ist sodann von diesem 
Sachverhalt dem Senate bei Uebergabe des Wahlaufsatzes, und, 
wenn jener Vertrauensmann sich auf dem Aufsatz von zwei 
Personen befinden sollte, den der Senat der Bürgerschaft 
übergiebt, auch dieser letzteren Anzeige zu machen. 
Die Beobachtung der Verschwiegenheit erstreckt sich auch 
darauf, daß weder die beiderseitigen Vertrauensmänner, no 
die Mitglieder des Senats sich irgendwie darüber äußern 
dürfen, welche vier Personen auf dem Aufsatz gewesen sind, 
so daß nur die zwei Personen des engeren Wfres bekannt 
werden. 
Die Wahl, welche von der Bürgerschaft gleich nach Ueber- 
reichung des Wahlaufsatzes vorzunehmen ist, geschieht mittelst 
Stimmzettel. Bei dieser Wahl ist so zu verfahren, daß vor 
Eröffnung des Wahlaufsatzes die Anwesenheit von mehr als 
achtzig Mitgliedern, falls dieselbe nicht zweifellos ist, durch 
Zählung constatirt sein muß. Alsdann gilt die Wahl, ohne 
Rücksicht darauf, wie viele gültige Stimmen abgegeben sind, 
für vollzogen, auch wird die Majorität nach der Zahl der 
abgegebenen gültigen Stimmen berechnet, so daß es nicht in 
Betracht kommt, ob Mitglieder keinen oder einen unbeschrie- 
benen, oder sonst nicht gültigen Wahlzettel abgegeben haben. 
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine abermalige Abstimmung, 
und wenn auch diese Stimmengleichheit ergiebt, so entscheidet 
das Loos. 
Die ganze Wahlhandlung arfogt in ununterbrochener 
Sitzung sowohl des Senats als der Bürgerschaft.
	        
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